I. Angebote
Alle Angebote sind freibleibend, sofern nichts anderes schriftlich bei Angebotsabgabe vereinbart wird. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht widersprechen.
II. Preise und Zahlungen
1. Die Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zzgl. Fracht und gesetzlicher Mehrwertsteuer, ohne Entladung.
2. Wir behalten uns für noch nicht gelieferte Mengen eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer Änderung der Rohstoff- und/oder Wirtschaftslage Umstände eintreten, die eine Erhöhung rechtfertigen. Der Kunde kann dann binnen 4 Wochen nach Preiserhöhung betroffene Aufträge stornieren.
3. Soweit wir noch nicht geliefert haben, können wir nach unserer Wahl die Lieferung von einer Anzahlung oder Vorauszahlung des gesamten Kaufpreises abhängig machen oder nach Ende einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
4. Sofern nichts anderes vereinbart wurde oder in unseren Rechnungen aufgeführt wird, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig.
5. Bei Überschreitung des Zahlungsziels spätestens ab Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz, es sei denn, höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
III. Lieferung
1. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd.
2. Unvorhergesehene Ereignisse wie Betriebsstörungen, Mangel an Roh- und Hilfsstoffen usw., die ohne unser Verschulden auftreten, können die Lieferzeit entsprechend verlängern oder uns von den Lieferverpflichtungen entbinden.
3. Kommen wir in Verzug, kann der Besteller nach Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
4. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig und gelten als selbstständiges Geschäft. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.
IV. Gewichte und Maße
1. Ist der Preis nach Gewicht bestimmt oder kommt es aus anderen Gründen auf das Gewicht an, so ist nur das in unseren Lieferwerken festgestellte Gewicht maßgebend. Bei Lieferung vom Lager gilt das bei uns ermittelte Gewicht. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach Norm ermittelt werden. Die angegebene Stückzahl ist in diesem Falle unverbindlich.
2. Technische Angaben sind nur Annäherungswerte. Güten und Maße bestimmen sich nach dem bei Vertragsabschluß geltenden DIN/EN- Normen bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werks-Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien.
V. Beanstandung und Haftung
1. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Besteller ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
2. Der Besteller hat uns alle Beanstandungen einschließlich Unvollständigkeiten innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf von 6 Monate nach Empfang der Ware, zu rügen.
3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Besteller nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
4. Gibt der Besteller uns oder dem Lieferwerk keine Gelegenheit, sich von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandeten Waren oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen die Mängelansprüche. Mängelansprüche verjähren 6 Monate von der Lieferung an.
VI. Versand und Gefahrübergang
1. Transportmittel und –weg sind unter Ausschluss jeder Haftung unserer Wahl überlassen.
2. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr in jedem Falle auf den Besteller über. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Bestellers.
3. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
VII. Eigentumsvorbehalt/Gerichtsstand
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung unserer sämtlichen auch der zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.
2. Im Falle des Wiederverkaufs an Dritte hat der Besteller unser Eigentum auch gegenüber diesem bis zur vollständigen Bezahlung ausdrücklich vorzubehalten.
3. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager.
4. Der Gerichtsstand für beide Seiten ist Menden.
VIII. Sonstige Vorschriften
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit im übrigen hiervon unberührt, und sollen durch eine sinngemäße Formulierung ersetzt werden.